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Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Die Investitionsförderung nach Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) ist für Existenzgründungen prinzipiell zugänglich. Das AFP ist das zentrale Programm zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland. Die Förderbestimmungen werden kontinuierlich nicht nur durch den Bund geändert, sondern auch durch die Bundesländer angepasst, novelliert und ergänzt. Dies bedeutet, dass für Existenzgründer in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Rahmenbedingungen vorliegen. Deshalb wird empfohlen, die jeweils aktuellen Fördergrundlagen bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern oder -kammern einzuholen.

Für die Inanspruchnahme des AFP müssen folgende grundsätzliche Förderungsvoraussetzungen nachgewiesen werden:

  • Nachweis beruflicher Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes.
  • Vorliegen einer Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre.
  • Nachweis einer angemessenen bereinigten Eigenkapitalbildung aus der Vorwegbuchführung.
  • Einrichtung oder Fortführung einer Buchführung für mindestens 5 Jahre (hierüber bestimmen die Länder).
  • Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen durch ein Investitionskonzept.
  • Prosperität des Zuwendungsempfängers (hierüber bestimmen die Länder): Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Zuwendungsempfängers und seines Ehegatten darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide einen bestimmten Betrag nicht überschritten haben.

Das förderungsfähige Investitionsvolumen beträgt mindestens 30.000 und max. 1,5 Millionen EUR und kann während der Förderperiode 2007-2013 einmal ausgenutzt werden.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des AFP gibt es abweichende, an die Erfordernisse von Existenzgründern angepasste Voraussetzungen:  

  • Erstmalige selbständige Existenzgründung höchstens zwei Jahre vor Antragstellung
  • Nachweis eines angemessen Eigenkapitalanteils am Unternehmen
  • Nachweis der Wirtschaftlichkeit durch eine differenzierte Planungsrechnung

Die sonst erforderliche Vorwegbuchführung für mindestens zwei Jahre ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die vorgenannten Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung neu gegründet oder im Rahmen der Hofnachfolge in der Familie übergeben werden.

Gefördert werden betriebliche Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, z.B. für Wirtschaftsgebäude und technische Anlagen, aber auch Investitionskonzepte oder Gebühren für die Betreuung der Vorhaben. Dabei wird zwischen Regelförderung und Förderung mit höheren Zuschüssen unterschieden: 

1. Regelförderung:

Die Regelförderung beträgt für alle Investitionen bis zu 25% des Investitionsvolumens und wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Restfinanzierung der zu fördernden Vorhaben erfolgt über Eigen- oder Fremdkapital, das am Kapitalmarkt aufgenommen wird. 

Weiterhin besteht die Möglichkeit, im Rahmen des AFP Ausfallbürgschaften für zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen in Anspruch zu nehmen. Dies ist insbesondere für Existenzgründer interessant, die keine banküblichen Sicherheiten für Darlehen erbringen können.

Junglandwirte (nicht älter als 40 Jahre) können außerdem einen ergänzenden Zuschuss von 10% der Investitionssumme, max. bis zu 20.000 EUR erhalten, wenn sie die Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätigen, die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung erfüllen. 

Weitere Zuschüsse werden gewährt

  • zur Finanzierung der Erschließungskosten bei Aussiedlungen in erheblichem öffentlichen Interesse (bis zu 30%) oder bis zu 25%, wenn kein öffentliches Interesse vorliegt,
  • zur Erstattung von Betreuungsgebühren, wobei ein Eigenbetrag des Zuwendungsempfängers in Höhe von 1% des Investitionsvolumens zu entrichten ist. 

2. Förderung mit höheren Zuschüssen

Für die Einführung besonders tiergerechter Haltungsverfahren kann abweichend von der Regelförderung ein Zuschuss von bis zu 30% des Investitionsvolumens gewährt werden. Hierzu gibt es einen entsprechenden Förderkatalog mit Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung von Milchkühen, Aufzuchtrindern, Kälbern, Mutterkühen, Mastschweinen, Zuchtsauen und Zuchtebern, Ziegen, Schafen, Legehennen, Mastputen, Masthühnern, Enten und Gänsen.

Neben dem AFP gibt es weitere Förderungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe, die auch von Existenzgründern in Anspruch genommen werden können, z.B. Förderung von Diversifizierungsmaßnahmen. Weitere Einzelheiten zur Förderung sowie Übersichten über weitere Programme werden in verschiedenen Veröffentlichungen der Landwirtschaftsministerien der Länder sowie vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zusammengestellt und von dort auf Anfrage zugesandt.