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Rechtsfragen

Neben der wirtschaftlichen und sozialen Gestaltung treten auch Rechtsfragen in den Fokus der Hofübergabe.

In der Bundesrepublik Deutschland gelten je nach Region unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die die Erbfolge betreffen. 
Ziel des landwirtschaftlichen Sondererbrechts ist es, eine Zersplitterung und/oder Überschuldung des Unternehmens im Zuge des Erbganges zu verhindern und gleichzeitig leistungsfähige Strukturen zu erhalten. 

Je nach Bundesland werden die Höfe nach dem Anerbenrecht oder dem bürgerlichen Gesetzbuch vererbt. Das Anerbenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt:

Höfeordnung

Die nordwestdeutsche Höfeordnung (HöfeO) gilt nur in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg, bei einem Wirtschaftswert ab 10.000 EUR und Eintragung in die Höferolle (Abweichung vom Wirtschaftswert mit entsprechender Erklärung möglich).

Die Regelungen der Höfeordnung und anderer Anerbengesetze stellen ein Sondererbrecht dar, das an Stelle des allgemeinen gesetzlichen Erbrechts tritt. Die Höfeordnung wird in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein vollzogen. Sie wurde 1947 von den damaligen britischen Besatzungsmächten eingeführt, ist aber seit 1976 in einer wesentlich veränderten Neufassung in Kraft (vgl. Höfeordnung BGB1 I). In der Art hat sie bis heute Geltung, und trägt wesentlich zur Struktur der Landwirtschaft in den genannten Regionen bei.

Im wesentlichen verfolgen die verschiedenen Anerbengesetze dieselben Grundgedanken. Das bedeutendste Anerbengesetz ist jedoch die Höfeordnung. Aus diesem Grund werden die nachfolgenden Ausführungen ihren Schwerpunkt auf die Höfeordnung legen. 
Allgemein ist zu sagen, dass das Höferecht (= Höfeordnung oder andere Anerbengesetze) fakultativ ist, d.h. der Hofeigentümer kann frei wählen, ob er seinen Betrieb der Höfeordnung unterstellen will oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, bedarf es einer entsprechenden Erklärung, um den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen. Die entscheidende Bestimmung der Höfeordnung findet sich dort im §  4: "Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem Erben (Hoferben) zu."

Im Gegensatz zur vorher beschriebenen gesetzlichen Erbfolge kommt es hier also zu keiner Erbengemeinschaft. Der Hoferbe wird kraft Gesetz nach dem Ableben des bisherigen Eigentümers alleiniger, neuer Eigentümer des Betriebes. Als Hoferbe wird eines der Kinder, wenn welche vorhanden sind, eingesetzt. Bis 1976 galt das Ältesten- bzw. Jüngstenrecht. In der jetzigen Fassung ist jedoch zunächst dasjenige Kind Hoferbe, welches vom Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen bekam. Die Miterben, die sogenannten weichenden Erben, haben nach dem Gesetz der Höfeordnung Abfindungsansprüche gegenüber dem Hoferben im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bzw. Pflichtteilsansprüche. Die gesetzlichen Abfindungsregelungen begünstigen den Hoferben, um das Fortbestehen des landwirtschaftlichen Betriebes zu gewährleisten. Die Begünstigung erfolgt vor allem dadurch, dass der Hofwert nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem Ertragswert bestimmt wird.

Anerbenrecht

Spezielle landesrechtliche Bestimmungen zum Anerbenrecht gibt es auch in Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz und (bis 31. 12. 2000) in Teilen Baden-Württembergs, hier aufgehoben bis auf kleine Bezirke in Südbaden.

Beim Anerbenrecht geht der Hof als Ganzes auf einen Erben über. Der Hoferbe ist entweder derjenige, dem der Hof vom Erblasser übertragen wird oder bei dem der Erblasser durch eine entsprechende Ausbildung oder Beschäftigung hat erkennen lassen, dass er/sie den Hof übernehmen soll. Trifft dies nicht zu, so kann der Hof auch je nach Region nach dem Ältesten- oder Jüngstenerbrecht vermacht werden. Der Erblasser kann den Hof bereits zu Lebzeiten durch einen Hofübergabevertrag an den Erben überlassen. Die weichenden Erben haben vom Hoferben einen Abfindungsanspruch, der sich nach dem Ertragswert richtet, wenn es sich um einen ertragsbringenden Betrieb handelt.

Bei der Bestimmung des Hoferben ist der Hofeigentümer grundsätzlich frei; der Erbe muss jedoch in der Lage sein, den Hof zu bewirtschaften.

Verstirbt der Eigentümer ohne Erbeinsetzung bestimmt sich der Hoferbe nach dem geltenden Anerbenrecht.

Vererbung nach BGB

In Bayern, Berlin, dem Saarland und in den neuen Bundesländern existieren dagegen keine spezialgesetzlichen Anerbenregelungen.

In Bayern, Berlin, im Saarland und in den neuen Bundesländern (Erbfälle ab 03.10.1990) richtet sich die Erbfolge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ist keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vorhanden, so fällt der Hof beim Tod des Eigentümers allen Miterben entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen zu. Die Erbengemeinschaft ist gemeinsam Eigentümerin des gesamten Nachlasses und teilt diesen entweder gütlich oder gerichtlich nach dem Verkehrswert untereinander auf.
Auf Antrag beim Landwirtschaftsgericht ist nach dem Grundstückverkehrsgesetz die ungeteilte Zuweisung des Hofes an einen Miterben der Erbengemeinschaft und die Abfindung der anderen Erben auf Basis des Ertragswertes möglich.
Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag anordnen, dass einer der Miterben den Hof als sog. Landgut erbt. In diesem Fall werden die Erben auf der Basis eines niedrigeren Ertragswertes abgefunden. Der Hof muss allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um als Landgut anerkannt zu werden.
Da die gesetzlichen Vorschriften unzureichend sind, sollte der rechtzeitige Übergang des Hofes langfristig geplant und durch Verträge oder erbrechtliche Verfügungen vorbereitet werden. So kann im Zuge einer gleitenden Hofübergabe mit einem Pacht-, Gesellschafts-, Nießbrauchs- oder Wirtschaftsüberlassungsvertrag zunächst lediglich die Bewirtschaftung auf den Hofnachfolger übertragen werden. Ein solcher Vertrag ist durch Testament, Erbvertrag oder Hofübergabevertrag rechtlich abzusichern.

Verändert nach AID (1996).

Die jeweiligen Regelungen sind vor allem auch wichtig im Hinblick auf die Abfindung weichender Erben.

Die Alterssicherung in der Landwirtschaft ist im Rahmen landwirtschaftlicher Existenzgründungen und für die außerfamiliäre Hofübergabe ein wichtiges Thema.

  • Sie als abgebende Landwirte steigen in der Regel aus dem Erwerbsleben aus. Mit diesem Schritt wird die Finanzierung Ihres Ruhestandes konkret (die Planung sollte allerdings schon lange vorher eingesetzt haben).
  • Die Existenzgründer müssen in die Landwirtschaftliche Alterskasse eintreten, da Versicherungspflicht besteht.

Für Landwirte mit der Aussicht auf einen Altenteil auf dem Hof ist diese Form der Versicherung hilfreich und kann Altersarmut und finanzielle Abhängigkeiten innerhalb der Familie reduzieren. Durch den Strukturwandel gibt es inzwischen jedoch weit weniger Höfe als Rentenbezieher. Dadurch ist eine Versorgung, die ausschließlich auf den Zahlungen der Landwirtschaftlichen Alterskasse aufbaut, ist in der Regel nicht ausreichend.

Die Erträge aus Verkauf oder Verpachtung von Hofstelle, Land, Lieferrechten etc. müssen daher einerseits bei abgebenden Landwirten genügend für eine ausreichende Altersversorgung einbringen. Auf der anderen Seite muss dabei unbedingt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hofes beachtet werden, damit auch für die außerfamiliären Nachfolger die Erwirtschaftung eines ausreichenden Einkommens möglich ist.