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Rechtsformen

"Die" optimale Rechtsform gibt es nicht. Jeder Betrieb hat individuelle Bedingungen, für die es die passende Unternehmensform zu finden gilt. Häufig ist die Ausgestaltung in Verträgen und in der täglichen Praxis für das Gelingen entscheidender als die Alternative zwischen zwei Rechtsformen.

Rechtsformen im Überblick

Die Existenzgründer legen sich mit der Wahl über die Rechtsform des Unternehmens langfristig fest. Mit dieser Entscheidung werden auch wichtige Eckpunkte wie Finanzierung, Besteuerung, Umfang der Haftung aber auch Einfluss auf Art, Höhe und Umfang von Fördermöglichkeiten festgelegt. 

Grundsätzlich werden Rechtsformen unterschieden in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Juristische Personen. Zu den Personengesellschaften gehören die in der Landwirtschaft sehr häufige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) inkl. der Stillen Gesellschaft sowie die Kommanditgesellschaft (KG) und die hier seltene Offene Handelsgesellschaft (OHG). Zu den Juristischen Personen zählen Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft - AG, Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH), Vereine, Stiftungen und Genossenschaften. 

Wesentliche Unterscheidungsmerkmale zwischen den Rechtsformen sind die Formvorschriften zur Errichtung, die Geschäftsführung und Vertretung sowie der Haftungsumfang. Konsequenzen für Finanzierung und Besteuerung, aber auch Art und Höhe von Fördermöglichkeiten sind zu bedenken.

Wichtige Hinweise

Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform sollten sich die Neuunternehmer u.a. folgende Fragen stellen:

  • Was ist die angemessene Rechtsform für mein Unternehmen und zweckmäßige Organisation meines Unternehmens?
  • Wie lange dauert die Phase bis zur Wirtschaftlichkeit und Rentabilität meines Unternehmens?
  • Wer soll am Betrieb/Unternehmen beteiligt werden?
  • Welche finanziellen Mittel stehen mir während der Gründungsphase zur Verfügung?

Um die passende Rechtsform zu finden und diese auszugestalten, ist der Rat erfahrener Fachleute unerlässlich. Nachdem sich Übergebende und Übernehmende einen Überblick verschafft haben, sollte rechtsanwaltliche Beratung genutzt werden. Der damit verbundene Kostenaufwand kann reduziert werden, indem man sehr gut vorbereitet diese Beratung in Anspruch nimmt und im Vorfeld die eigenen Ziele und Gestaltungsideen schriftlich formuliert – entweder in freier Form oder als Entwurf eines Gesellschaftsvertrages. Musterverträge sind im Internet und in der Literatur erhältlich, sollten jedoch unbedingt den individuellen Verhältnissen angepasst werden.

Der wesentliche Vorteil der GbR liegt darin, dass die Gründung durch formfreien Gesellschaftsvertrag erfolgt. Eine Eintragung ins Handelsregister ist nicht notwendig. Allerdings haften alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten – geschäftlichen und privaten – Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Der Formulierung des Gesellschaftsvertrages sollte große Aufmerksamkeit gewidmet werden. Beginn und mögliche Auflösung der Gesellschaft, die Beschlussfassung, die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft nach außen, die Gewinnverteilung unter den Gesellschaftern, aber auch Ein- oder Austritt von Gesellschaftern sind zu regeln. Bei der Suche nach geeigneten vertraglichen Regelungen sollte man sich bewusst sein, dass diese insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn infolge von Konflikten innerhalb der Gesellschaft die Kommunikation erschwert oder gestört ist. 

Sowohl Einzelunternehmen als auch GbR können auch in Form einer stillen Gesellschaft geführt werden, bei der nicht alle Gesellschafter in vollem Umfang haften. Bei der typisch stillen Gesellschaft haftet der Eigentümer voll, der stille Gesellschafter nur mit seiner Einlage. Stille Beteiligungen können unter Umständen für die Einbindung der Übergebenden in die Gesellschaft der Nachfolger geeignet sein.

Die Kommanditgesellschaft bietet ebenfalls einige Vorteile für die Gestaltung der unternehmerischen Tätigkeit, bspw. bei der Einbindung weiterer Gesellschafter. 

Die KG unterscheidet zwischen haftenden Gesellschaftern (Komplementären) und Kommanditisten, deren Haftung auf die Einlage begrenzt ist. Haftende Gesellschafter sind in der Regel der oder die verantwortlichen Landwirte, unabhängig davon, ob sie Einzelunternehmer, Eheleute, mehrere Verwandte oder die Mitglieder einer Betriebsgemeinschaft sind. Als Kommanditisten kommen einzelne vermögende Gesellschafter, aber vor allem Kunden, Mitarbeiter oder andere Interessierte in Frage.

Die KG bietet gute Möglichkeiten, durch die breitere Streuung des Kapitals und die grundsätzliche Fortsetzung der Gesellschaft auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters einen eventuellen Wechsel in der Betriebsgemeinschaft gut zu verkraften, ist aber auch für Einzelunternehmer geeignet. Aufwendig wird die Rechtsform KG durch die Tatsache, dass alle Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden müssen, auch die eventuell häufiger wechselnden Kommanditisten.

Die Kapitalbeschaffung steht auch häufig im Vordergrund bei der Wahl der Aktiengesellschaft als Rechtsform für den landwirtschaftlichen Betrieb. 

Um einen Hof "übergebbar" zu gestalten, ist Kapital erforderlich, das dem Hof langfristig zur Verfügung steht, nur geringe Verzinsung verlangt und nicht notwendigerweise dem Bewirtschafter gehört. So überraschend es sein mag: die Aktiengesellschaft kommt hierfür in Frage. Seit der Vereinfachung des Aktienrechts wird zwischen kleiner und großer Aktiengesellschaft unterschieden. Insbesondere die kleine Aktiengesellschaft scheint interessant für Existenzgründungen in der Landwirtschaft.

Aktionäre stellen der AG dauerhaft Unternehmenskapital zur Verfügung und partizipieren am Unternehmensergebnis. Die Anteile können nicht gekündigt, sondern nur weitergegeben, z.B. vererbt oder verkauft, werden. Sowohl die Zielsetzung der AG als auch die Gestaltung des Aktienhandels können durch die Gesellschaft selbst gestaltet werden, z.B. durch Ausschluss des Börsenhandels.

Die AG kann grundsätzlich auch als gemeinnützig anerkannt werden (der Berliner Zoo nutzt z.B. diese Rechtsform; die Dividende besteht im kostenlosen Besuch).

Zwei Entwicklungsfragen sind aus heutiger Sicht mit der Rechtsform der AG verbunden:

  • Die Aktien werden im Erbgang weitergegeben. Die Aktionäre können zwar nicht "Kasse machen", aber wenn sie nicht an der nachhaltigen Entwicklung des Hofes interessiert sind, wird das mittel- und langfristig dessen Entwicklung hemmen. Diese Frage betrifft allerdings auch Beteiligungen und Kommanditanteile, die ebenfalls vererbt werden.
  • Der Vorstand der AG ist nicht selbständig, sondern angestellt. Der derzeitige Vorstand z.B. des Hof am Weiher ist gleichzeitig Gründer des Hofes. Seine Motivation und Haltung als Selbständiger wird sich durch das Angestelltenverhältnis nicht kurzfristig ändern. In der nächsten Generation wird es erforderlich sein, fähige und motivierte Betriebsleiter zu finden und die Aufsichtsgremien so zu entwickeln, dass sie – wahrscheinlich ehrenamtlich – die Entwicklung des Hofes konstruktiv begleiten und - wo notwendig – vorantreiben können.

Neben den hohen Gründungskosten ist die Aktiengesellschaft durch hohe formale Anforderungen geprägt. Es besteht die Gefahr, durch Unkenntnis der komplexen Bestimmungen des Aktienrechts Formfehler zu begehen, die z.B. zu unwirksamen Beschlüssen führen. Eine Rechtsberatung, die diese Fehlerquelle sicher ausschließt, ist unter Umständen sehr teuer.

Neben den vorgenannten Rechtsformen gibt es noch weitere Formen für die Etablierung und Gestaltung des Unternehmens. Diese haben in der Praxis für landwirtschaftliche Existenzgründer aber eine eher untergeordnete Bedeutung. 

Die Rechtsform der Genossenschaft hat für Existenzgründer fast keine Bedeutung, nicht zuletzt aufgrund des hohen Gründungs- und Prüfungsaufwands. Auch Kapitalgesellschaften sind bisher nur selten anzutreffen. Die im gewerblichen Bereich weit verbreitete GmbH bietet durch die Haftungsbeschränkung den Vorteil, dass bei Insolvenz des Betriebs die Eigentümer nicht mit ihrem gesamten privaten Vermögen haften. Allerdings wird bei Kreditaufnahme seitens der Banken in der Regel eine Haftungsübernahme durch die Gesellschafter gefordert, so dass die Haftungsbeschränkung nur für Versicherungsfälle u.ä. greift. Zudem ist die GmbH als Rechtsform per se gewerblich, so dass steuerliche und erbrechtliche Privilegien landwirtschaftlicher Unternehmen nicht genutzt werden können. Eine bisher seltene, v.a. im ökologischen Landbau genutzte Möglichkeit, einen Hof zu übergeben, stellt die Übertragung in einen gemeinnützigen Verein oder in eine gemeinnützige Stiftung dar. Diese beiden Formen werden im Kapitel "Gemeinnütziger Träger" detailliert erläutert.

Eine Möglichkeit den eigenen Einstieg zu gestalten bietet die Pacht eines Hofes von einem gemeinnützigen Träger.

Unter dem Begriff Gemeinnütziger Träger werden in der Regel folgende Rechtsträger zusammengefasst: 

  • Stiftung
  • Verein
  • gGmbH

Für landwirtschaftliche Existenzgründer besteht die Möglichkeit, eine landwirtschaftlichen Betrieb von einem gemeinnützigen Träger zu pachten. Die Wahl der Rechtsform für den landwirtschaftlichen Betrieb ist davon weitgehend unabhängig, dennoch bieten einige Rechtsformen hier entsprechende Vorteile.

Im Bereich Abgebende/Gemeinnützige Träger finden Sie dazu umfangreiche Informationen und praktische Beispiele, wie solch ein Konstrukt gestaltet werden kann und welche spezielle Herausforderungen damit verbunden sind.